Satzung Test

bvvp-Hamburg Vereinssatzung ab 01.01.2020

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten – Landesverband Hamburg mit dem Zusatz e.V. Die offizielle Kurzform ist bvvp-Hamburg
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband hat den Zweck, die Bedeutung der Psychotherapie als einen wichtigen Bereich der ambulanten Krankenversorgung in der Öffentlichkeit darzustellen und ihren Ausbau zu fördern sowie die berufsständischen Interessen der Vertragspsychotherapeut*innen zu vertreten.

Der Verband vertritt die ambulante Psychotherapie durch ärztliche und Psychologische Psychotherapeuteninnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuteninnen, die selbstständig oder angestellt z.B. in Praxen, in Medizinischen Versorgungszentren oder in Institutsambulanzen in der Richtlinienpsychotherapie tätig sind, sowie Aus- und Weiterbildungskandidat*innen in einem Psychotherapie-Richtlinienverfahren.

Der Verband ist verfahrens- und berufsgruppenübergreifend orientiert und dem Integrationsgedanken von Psychologischen Psychotherapeutinnen, psychotherapeutisch tätigen Ärzteinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuteninnen verpflichtet und vertritt im Rahmen der Gleichbehandlung ausdrücklich, dass Leistungen der genehmigungspflichtigen Psychotherapie für alle Psychotherapeuteninnen gleich zu vergüten sind.

§ 3 Verwendung der Geldmittel

  1. Der Verband verfolgt berufspolitische Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen aus den Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen erhalten, außer den durch die Mitgliederversammlung genehmigten Aufwands- und/oder Ausfallentschädigungen.
  3. Die Vorstandsmitglieder nach §5b, die Beauftragten in den von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstige vom Verband Delegierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand und Verdienstausfall bei Tätigkeiten für den Verband. Neben anderen genannten Tätigkeitsvergütungen können auch monatliche Pauschalen ausgezahlt werden. Näheres wird in der Erstattungsordnung festgelegt.
  4. Die Erstattungsordnung wird durch Vorstandsbeschluss konsentiert.
  5. Werden Mitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes von diesem beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(Anmerkung: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 181 Insichgeschäft: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.)

§ 4 Mitgliedschaft
Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht auf Antrag des Mitgliedes durch den Vorstand. Erkennt der Vorstand einer Person die Mitgliedschaft nicht zu, hat diese die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4a Arten von Mitgliedern
Der Verband hat:

  1. Ordentliche Mitglieder (diese haben aktives und passives Wahlrecht)
    Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die die Qualifikation zur Richtlinienpsychotherapie erworben haben und an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die
    a) die Qualifikation zur Richtlinien-Psychotherapie erworben haben, aber nicht an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 4a 1. teilnehmen,
    b) sich nach Tätigkeit in der ambulanten Versorgung im Ruhestand befinden,
    c) sich in einer Psychotherapie-Ausbildung oder Weiterbildung befinden, welche zu einer Berechtigung gemäß § 4a 1. führt.
    Außerordentliche Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht.
  3. Fördermitglieder
    sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen unter § 4 a Nr. 1 und § 4a Nr. 2 nicht erfüllen, aber den Zweck des Verbandes fördern oder juristische Personen, die die Voraussetzungen unter § 4 a Nr. 1 und § 4 a Nr. 2 nicht erfüllen, aber den Zweck des Verbandes fördern.
    Dazu gehören alle Studierenden, die als Berufsziel die Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung gem. § 4 1. anstreben.
    Studierende können sich aktiv an der Verbandsarbeit beteiligen, auch können sie vom Vorstand kooptiert werden. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
  4. Ehrenmitglieder (diese haben kein Wahlrecht, außer wenn sie zusätzlich eine der Bedingungen unter Punkt 1 = ordentliche Mitglieder oder Punkt 2 = außerordentliche Mitglieder erfüllen) sind Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Verbandes mit.
  2. Jedes Mitglied hat den gemäß der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Art des Wahlrechtes ergibt sich aus § 4a.

§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen verstrichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus anderen Gründen kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Betroffenen erfolgen und ist diesem schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch zu, der schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand erhoben werden muss. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben.

§ 4d Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verband zu ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag durch Abbuchung von ihren Konten einzuziehen.
  4. Die Wahrnehmung von Mitgliederrechten ruht, wenn einem Mitglied wegen Beitragsrückständen die Streichung der Mitgliedschaft angedroht wurde.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. In den Organen des Verbandes sollen nach Möglichkeit alle Berufsgruppen und alle Richtlinienverfahren vertreten sein.

§ 5a Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben:
    Die Mitgliederversammlung ist im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches das oberste beschließende Organ des Verbandes. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ihr obliegt insbesondere:
    a. Bestimmung der Grundsätze der Verbandspolitik
    b. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    c. Wahl der Kassenprüfer*innen
    d. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    e. Die Genehmigung des Jahresabschlusses
    f. Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    g. Der Erlass und Änderung einer Beitragsordnung sowie die Beschlussfassung über Umlagen
    h. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes.
    i. Die Entscheidungen über den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4C (Abs. 4)
    j. Die Entscheidung über Widersprüche bei vom Vorstand abgelehntem Verbandsbeitritt
    k. Die Erfüllung von Aufgaben, die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragen worden sind.
    l. Vorschlag von Delegierten für die Delegiertenversammlung auf Bundesebene
  2. Einberufung
    a. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt.
    b. Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird oder dies von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird oder die Interessen des Verbandes dieses erfordern.
    c. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder. Eine Einladung zur außerordentliche Mitgliederversammlung kann parallel zur Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Falle der Beschlussunfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auch anderer Mitglieder wahrnehmen. Jedes anwesende Mitglied kann das Stimmrecht von maximal fünf anderen Mitgliedern wahrnehmen.
    d. Die Mitglieder werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
    e. Bei Mitgliedern, deren Mailadresse vorliegt, kann die Einladung auch über Mail erfolgen.
    f. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht, bis zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erstmalig in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
    g. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nicht Gegenstand der Ergänzung der Tagesordnung sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  3. Beschlussfassung
    a. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann jedem anwesenden Mitglied übertragen werden.
    b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    c. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
    d. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist und im Wortlaut mit versandt wurde.
  4. Wahlen von Vorstand und Kassenprüferin a. Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Jahre. b. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören.
    c. Die Kassenprüferinnen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. d. Den Kassenprüferinnen ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten.
    e. Für den Ablauf von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein/e Wahlleiterin benannt. Die/der Wahlleiterin kann für geheime Wahlen Hilfspersonen benennen.
    f. Wahlen werden im Normalfall geheim abgehalten. Auf Antrag und bei einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung sind Wahlen öffentlich per Handzeichen, per Akklamation und Blockwahlen zulässig.
  5. Protokoll
    Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in und einer/m Vorsitzenden zu unterschreiben. Den Mitgliedern wird je ein Exemplar des Protokolls zugesandt.
  6. Abwahl
    Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist.

§ 5b Vorstand

  1. Aufgaben/Arbeitsweise
    a. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören:
     Vorbereitung und Durchführung aller berufspolitischen Aufgaben, wie sie sich aus § 2 herleiten
     Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
     Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans und Buchführung
     Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans
    b. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Internet-Konferenzen durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
    c. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Referenteninnen bzw. Arbeitsgruppen ernennen, die auf der Grundlage der vom Vorstand vorgegebenen Rahmens eigenständig Belange des Verbands vertreten. Referenteninnen bzw. Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den Vorstand fortlaufend über ihre Aktivitäten zu informieren. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für das Handeln der Referenteninnen bzw. Arbeitsgruppen verantwortlich. d. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung nach Antrag auf der Mitgliederversammlung eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführerin bestellen bzw. ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.
    e. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    f. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Verbandes delegieren.
    g. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.
    h. Der/die Vorsitzende muss auf Verlangen eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Vorstand einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
    i. Jedes Vorstandsmitglied ist in laufenden Angelegenheiten allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Rechtsgeschäfte über 1.000,- € hinaus können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden.
  2. Zusammensetzung und Wahl
    a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis aller Mitglieder gemäß §5a Abs.4 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    b. Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus 5 Mitgliedern: dem/r 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen, dem/der Schatzmeisterin und dem/der Schriftführerin. Sollten sich nicht genügend Kandidateninnen finden, kann der/die Schatzmeisterin auch eine/r der Stellvertreterinnen sein.
    c. Es können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzerinnen) gewählt werden. Diese gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand. d. Im Vorstand sollten alle Berufsgruppen (Ärztinnen, Psychologische Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen), sowie die in der Richtlinien-Psychotherapie genannten Verfahren vertreten sein, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidatinnen dieser Gruppierungen zur Wahl stellen. e. Aus- und Weiterbildungskandidateninnen, mit Approbation in der Kostenerstattung tätige Mitglieder oder approbierte Angestellte können durch die Mitgliederversammlung ein beratendes Mitglied in den Vorstand wählen lassen.
    f. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch dessen Aufgaben oder berufen ein geeignetes Ersatzmitglied.
    g. Scheiden mehr als zwei geschäftsführende Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
    h. Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen.

§ 6 Organisatorische Vernetzung

  1. Der bvvp – Hamburg ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten. Die Delegierten zur Bundesversammlung werden durch den Vorstand berufen (§ 5 a).
  2. Der Berufsverband kann als juristische Person auch affiliiertes Mitglied in anderen Verbänden sein.
  3. Andere Verbände können als juristische Personen affiliierte Mitglieder werden.

§ 7 Auflösung des Verbandes

  1. Bei Verhinderung des gesamten Vorstands kann der Bundesverband bvvp e.V. die laufenden Geschäfte des Landesverbandes kommissarisch führen, sofern der Bundesverband eine geeignete und legitimierte Organisationsstruktur über seinen Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung stellen kann. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
  2. Diese Mitgliederversammlung kann bei fehlenden personellen Alternativen zunächst die vorübergehende Verwaltung der Mitgliedschaften beim Bundesverband bvvp für ein weiteres Jahr beschließen. Der zuletzt gewählte Vorstand bleibt dann formal hinsichtlich der Verbandsverwaltung weiter im Amt. Zur Erfüllung der berufspolitischen Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder auf Landesebene, z.B. bei Körperschaften, Berufsverbänden und Politik, wird nach Auswahl der Mitgliederversammlung vom Bundesvorstand ein/e Landesbeauftragte/r und ihr/e/sein/e Stellvertreterin eingesetzt. Diese Repräsentantinnen des bvvp auf Landesebene sind dem Bundesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeiten mit diesem eng zusammen. Der alte Vorstand beruft nach einem Jahr eine erneute Mitgliederversammlung ein und löst den bvvp-Hamburg als eigenständigen Verband auf, sofern sich erneut kein handlungsfähiger Vorstand zur Wahl stellt.
  3. Für die einzelnen Mitglieder gelten dann zukünftig die entsprechenden Regelungen der Satzung des Bundesverbandes. Der/die Landesbeauftragte und ihr/e/sein/e Stellvertreter*in führen ihre Funktion weiter im Auftrag des Bundesverbands bvvp aus. Sie berufen jährliche lokale Mitgliederversammlungen ein und stellen sich in ihrer Funktion alle 2 Jahre zur Wahl. Der Bundesverband unterstützt diese Aktivitäten organisatorisch, materiell und ggf. personell. Die einzelnen Mitglieder in Hamburg erhalten in diesem Fall alle Infos und Aussendungen direkt vom Bundesverband und werden von diesem beraten und betreut.
  4. Die Auflösung kann nur in einer besonderen und nur zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss dieser Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung dem Vorstand vorliegt.
  6. Die Versammlung beschließt auch, welcher Organisation etwaiges vorhandenes Vermögen des Verbandes, das nach Zahlung der offenen Rechnungen dem Verband verbleibt, zur Fortführung der Zwecke des Verbandes weitergegeben wird.
  7. Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 48 BGB Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 8 Satzung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
  2. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung in das Verbandsregister hinderlich sind, bzw. des Finanzamtes für Körperschaften, hinsichtlich der Anerkennung als gemeinnützig, Rechnung zu tragen.

§ 9 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträgerinnen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit für den Verband verursachen, nur für Vorsatz. Die Haftung wird in jedem Fall auf einen Betrag von maximal 10.000,00 € beschränkt. Für den Fall der Inanspruchnahme einer/s ehrenamtlich Tätigen oder Organ- oder Amtsträgerin durch eine/n Dritten besteht für die/den ehrenamtlich Tätigen, Organ- oder Amtsträger*in bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein ein Regressanspruch. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Verbandsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

§ 10 Datenschutzordnung

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Der Verband übermittelt dem Bundesverband hierfür die Daten der Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfüllt werden. Der Vorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte*in bestellen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritte*n zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere folgende Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Hamburg, den 12.12.2019